Das Wohl des Kindes bei internationalen Kindesentführungen

Das Wohl des Kindes bei internationalen Kindesentführungen
  • Das Kindeswohl hat oberste Priorität im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen.
  • Das Kindeswohl ist in jeder Lage des Haager Kindesentführungsverfahren zu berücksichtigen.
  • Die Vollstreckung ist einzustellen, wenn sich zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen Umstände eingetreten sind, die so gravierend sind, dass eine Rückführung mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist.

 

Internationale Kindesentführung:

Unter einer internationalen Kindesentführung versteht man das Bringen oder Zurückhalten eines Kindes über internationale Grenzen hinweg.

Scheitert eine Beziehung – häufig handelt es sich um binationale Beziehungen – wird das aus so einer Beziehung hervorgegangene Kind häufig in das Herkunftsland des einen Elternteils verbracht oder dort im Rahmen eines Umgangs zurückgehalten, ohne Einverständnis des mitsorgeberechtigen Elternteils.

Dies verstößt gegen das gemeinsame Sorgerecht bzw. des Umgangsrecht bei alleiniger Sorge des entführenden bzw. des zurückbehaltenen Elternteils.

Ein solches Verhalten wird als Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention betrachtet.

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 05. Oktober 1980 (HKÜ), mit mittlerweile 90 Vertragsstaaten, soll die Beteiligten davon abhalten, ein Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen bzw. dort zurückzuhalten.

Eine schnelle Rückführung soll verhindern, dass durch die Entführung bzw. das Zurückhalten vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Allein das ursprüngliche Gericht soll im Hinblick auf das Kindeswohl über die elterliche Sorge entscheiden.

Das HKÜ dient auf dieser Art dem Kindeswohl und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2016, 1571, Rn 13; FamRZ 1999, 85 Rn 65).

Das Kindeswohl als Leitgedanke des HKÜ:

Das Kindeswohl hat oberste Priorität.

Es ist daher bei den unterschiedlichen Interessen (Rückführung in das Herkunftsland und Verbleiben in dem Zufluchtsland) zu berücksichtigen (vgl. EGMR Urteil vom 06.07.2010, Nr. 41615/07 Rn 134 (Neulinger und Schuruk, gegen Schweiz; Urteil vom 12.07.2011, Nr. 14737/09 (Sneerson und Campagnella gegen Italien), FamRZ 2011, 1482; Urteil vom 26.11.2013, Nr. 27853/09 Rn. 95 (X gegen Lettland, NLMR 2013, 429).

Das HKÜ geht zwar dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1999, 85 Rn 65).

Es handelt sich daher auch um ein Eilverfahren.

Die Rückführung sollte folglich möglichst schnell, längstens innerhalb eines Jahres bei Gericht beantragt werden. Bei einem gerichtlichen Antrag auf Rückführung des Kindes innerhalb eines Jahres ab Verbringen bzw. Zurückhaltung des Kindes kann man davon ausgehen, dass die Rückführung auf jeden Fall angeordnet wird.

Dies kann zu schwerwiegenden menschlichem Leid führen, wie in dem unten zitierten Verfahren vor dem OLG Karlsruhe, das die Unterzeichnerin als Verfahrensbevollmächtigte begleiten durfte.

Die dem HKÜ zugrunde liegende Vermutung, dass eine schnelle Rückführung im Interesse des Kindeswohls ist, kann entsprechend Art. 13, Abs. 1 Lit b HKÜ widerlegt werden, wenn mit der Rückführung des Kindes die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist oder das Kind in eine andere unzumutbare Lage gebracht wird. Allerdings sind damit nicht die zwangsläufig mit einer Rückführung verbundenen Belastungen für das Kind gemeint. Diese sind hinzunehmen. Eine solche schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind, ist durch denjenigen, der sich auf Art. 13 HKÜ beruft, nachzuweisen.

Diese schwerwiegende Gefahr für das seelische und körperliche Wohl des Kindes konnte in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 28.03.2017, AZ: 2 UF 106/16; OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 39 mit weiteren Nachweisen) zwar im Erkenntnisverfahren noch nicht nachgewiesen werden. Aber im Laufe des Vollstreckungsverfahrens konnte durch die Vernehmung des behandelnden Psychiaters als sachverständigen Zeugen das Gericht davon überzeugt werden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses Sachverständigengutachten hat dann die schwerwiegende Gefahr eines seelischen und körperlichen Schadens für das Kind bejaht, weshalb die Vollstreckung dauerhaft eingestellt wurde.

Diese Entscheidung macht deutlich, dass im gesamten Verfahren nach HKÜ das Kindeswohl an erster Stelle steht. Mit der Konsequenz, dass das konkrete Kindeswohl noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss zu beachten ist und zum Verbleib des Kindes im Zufluchtsland führen kann.

Die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Saarbrücken und Hamburg zeigen, dass zwischen der Anordnung der Rückführung und der tatsächlichen Durchsetzung des Rückführungsbeschlusses, Umstände eintreten können, die im Interesse des Kindeswohls, die Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses verbieten, insbesondere dann, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und dem tatsächlichen Vollstrecken der Rückführung soviel Zeit vergeht, in der das zurückzuführende Kind im Zufluchtsstaat derart sozial integriert ist, dass eine Rückführung zu schwerwiegenden seelischen und körperlichen Schäden des Kindes führen würde., weil dann hier die Kontinuität unterbrochen wird, die eigentlich mit einer zügigen Rückführung wieder hergestellt werden soll.

 

 

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